Oktober 2025
                    
                    
                Einsprache gegen Ermessensveranlagung
                    
                    
                Ein
Steuerpflichtiger wehrte sich gegen eine Einschätzung, bei der sein Einkommen
um 20 % höher
angesetzt wurde als im Vorjahr. 
Er bezeichnete die Einschätzung als willkürlich und
meinte, Beweismittel müssten nicht zwingend schon mit der Einsprache
eingereicht werden.
Das Gericht stellte jedoch
klar:
Wer eine Ermessenseinschätzung anfechten will, muss konkret begründen und Belege
einreichen, wie etwa eine Steuererklärung. 
Da der Steuerpflichtige
dies nicht tat, wurde seine Beschwerde abgewiesen. 
(Quelle: BGE 9C_524/2024 vom 7.1.2025)