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Wie Sie Strategien erfolgreich umsetzen!
Im Anhang der Jahresrechnungen von Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen und sofern revisionspflichtig, auch von Vereinen sind Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu machen. Diese Bestimmung gemäss OR Art. 663b Ziff. 12 gilt für alle oben aufgeführten Gesellschaften, unabhängig ihrer Grösse und der durchzuführenden Revision.
Für das Risikomanagement ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Die Ausführung kann delegiert werden, die Verantwortung ist aber nicht übertragbar.
Mit der Durchführung und Aufzeichnung des Risikomanagementes sollte nebst Erfüllung der die gesetzliche Pflicht auch ein Mehrwert für das Unternehmen erzielt werden. Unsere Arbeitspapiere Risikobeurteilung und Risikobewirtschaftung unterstützt die verantwortlichen Personen, sich effizient mit den bestehenden Risiken auseinander zu setzen und die Eintrittwahrscheinlichkeit und das Schadenausmass mit zielgerichteten Massnahmen zu minimieren.
PDF-Datei:
Excel-Dateien:
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